Immobilienverwaltung Kosten Schweiz 2026: Was eine professionelle Verwaltung wirklich kostet
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Immobilienverwaltung Kosten Schweiz 2026: Was eine professionelle Verwaltung wirklich kostet

Was kostet eine professionelle Immobilienverwaltung in der Schweiz? Entdecken Sie Honorarmodelle, Preisbeispiele in CHF und wichtige Zusatzkosten für Mietliegenschaften und Stockwerkeigentum.

Von Redaktion SwissImmoMapVeröffentlicht 13. Oktober 2026Geprüft am 13. Oktober 202611 Min. Lesezeit
Modernes Mehrfamilienhaus in der Schweiz – Immobilienverwaltung
Inhalt
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Warum es keinen offiziellen Durchschnittspreis gibt
  3. Die Honorarmodelle im Vergleich
  4. Mietliegenschaft, Stockwerkeigentum, Gewerbe: die Unterschiede
  5. Zürich und andere Regionen: Was sich belegen lässt
  6. Rechenbeispiele in Franken
  7. Was im Honorar enthalten ist und was nicht
  8. Zusatzkosten, auf die Sie achten sollten
  9. Vertragsdauer und Kündigung
  10. Checkliste: So wählen Sie eine Immobilienverwaltung
  11. Häufige Fragen
  12. Fazit: Vergleichen lohnt sich

Für ein voll vermietetes Mehrfamilienhaus nennen Schweizer Ratgeber am häufigsten 4 bis 5 Prozent der jährlichen Mietzinseinnahmen als Honorar einer professionellen Verwaltung [1][2]. Im Stockwerkeigentum wird meist ein Grundhonorar von rund 2’000 bis 2’500 Franken pro Jahr plus 350 bis 500 Franken pro Einheit verrechnet. Das zeigen der Schweizer Stockwerkeigentümerverband und ein Vergleichsportal [3][4]. Diese Werte sind Orientierungsgrössen und keine statistisch erhobenen Marktdurchschnitte. Einen verbindlichen Tarif gibt es in der Schweiz nicht. Was Sie tatsächlich bezahlen, hängt von der Objektart, der Grösse, dem Leistungsumfang und den Zusatzleistungen ab.

Dieser Ratgeber erklärt die gängigen Honorarmodelle, ordnet die publizierten Zahlen ein und zeigt Rechenbeispiele mit offengelegten Annahmen. Die zitierten Gesetzesbestimmungen sind im Quellenverzeichnis auf Fedlex verlinkt. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Was eine Verwaltung grundsätzlich leistet, erklärt unser Ratgeber Was macht eine Immobilienverwaltung?

Das Wichtigste in Kürze

  • Mietliegenschaften: Orientierungswert 4 bis 5 Prozent der Mieteinnahmen für ein voll vermietetes Mehrfamilienhaus. In Regionen mit tiefem Mietniveau können es laut UBS bis 7 Prozent sein [1].
  • Stockwerkeigentum: Grundhonorar plus Pauschale pro Einheit, teilweise mit Zuschlag für Parkplätze [3][4].
  • Kein Einheitstarif: Honorare werden frei vereinbart. Die Wettbewerbskommission (WEKO) beurteilte 2012 im Fall der USPI Neuenburg die Anwendung von Honorarempfehlungen für Verwaltungskosten als kartellrechtswidrig [5].
  • Zusatzkosten entscheiden: Erst- und Neuvermietungen, grössere Sanierungen, Rechtsverfahren und Drittkosten werden häufig separat verrechnet [6].
  • Mehrwertsteuer: Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent [7][8]. Prüfen Sie, ob eine Offerte inklusive oder exklusive MWST gilt.
  • Vertrag: Ein Verwaltungsvertrag untersteht dem Auftragsrecht und kann grundsätzlich jederzeit beendet werden. Bei einer Kündigung zur Unzeit drohen Schadenersatzforderungen [9][10].

Warum es keinen offiziellen Durchschnittspreis gibt

Wer nach den Kosten einer Immobilienverwaltung sucht, findet viele Prozentzahlen, aber keine amtliche Statistik. Verwaltungshonorare sind frei verhandelbar. Honorarempfehlungen von Branchenverbänden gelten seit dem WEKO-Entscheid von 2012 (USPI Neuenburg) als kartellrechtlich heikel [5].

Publizierte Werte stammen deshalb aus drei Quellentypen, die sich in ihrer Aussagekraft unterscheiden:

  1. Orientierungswerte von Banken, Verbänden und Ratgeberplattformen, meist als Spannen und ohne offengelegte Methodik [1][2][4].
  2. Vergleichsportale, die Offerten oder Umfragen unter registrierten Verwaltungen auswerten. Stichprobe und Methode sind in der Regel nicht öffentlich [3][11].
  3. Anbietertarife einzelner Verwaltungen. Sie zeigen konkrete Preise, sind aber nicht repräsentativ für den Markt [12][13].

Die Honorarmodelle im Vergleich

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Modell Berechnung Typisch für Orientierungswerte Beispiele aus Anbietertarifen Worauf achten
Prozent der Mieteinnahmen Prozentsatz der Netto- oder Bruttomieten, oft auf Basis der Soll-Miete Mietliegenschaften, Wohn- und Geschäftshäuser 4–5 % für voll vermietete MFH, bis 7 % bei tiefem Mietniveau [1]; 2,5–5 % ohne Neuvermietung [3] MFH und Gewerbe 4–5 % der Nettomieten [12] Netto oder brutto? Soll- oder Ist-Miete? Honorar steigt mit den Mieten
Grundhonorar plus Pauschale pro Einheit Fixer Jahresbetrag pro Liegenschaft plus Betrag je Einheit und Parkplatz Stockwerkeigentum ca. 2’000–2’500 Fr. plus 350–500 Fr. pro Einheit, 30–50 Fr. pro Garage [4]; ab 2’000 Fr. plus 350–500 Fr., 40–60 Fr. pro Parkplatz [3] keine belastbaren Beispiele gefunden Sind Versammlung und technische Verwaltung im Grundhonorar enthalten?
Fixpreis pro Einheit und Monat Fester Betrag je Mieteinheit Einzelne Anbieter keine marktweiten Werte gefunden 69 Fr. pro Wohnung und Monat exkl. MWST: Tarif eines Anbieters für die in seinem Angebot beschriebenen Wohneinheiten (Bern/Thun/Interlaken), kein allgemeiner Schweizer Preis [13] Leistungsumfang und Ausschlüsse genau prüfen
Jahrespauschale für Einzelobjekte Fester Jahresbetrag Einzelne Wohnung, Einfamilienhaus keine marktweiten Werte gefunden ca. eine Monatsmiete pro Jahr [12] Bei tiefer Miete prozentual teuer
Nach Aufwand Stundenansatz Beratung, Erneuerungsplanung, Sondermandate 145–200 Fr./Std. Beratung [3]; ca. 100–150 Fr./Std. Erneuerungsplanung im STWE [4] – Stundenrapporte verlangen, Kostendach vereinbaren
Zusatzhonorare Einmalig je Leistung Erst- und Neuvermietung, Mandatsübernahme 5–10 % statt 2,5–5 % des Mietzinses bei Mandaten mit Neuvermietung [3] eine Monatsmiete (Zentralschweiz) [14] bis 1–1,5 Netto-Monatsmieten [15] pro Vermietung Kann das Jahreshonorar deutlich erhöhen

Prozentmodell: Auf die Berechnungsbasis kommt es an

Beim Prozentmodell lohnt sich der Blick ins Kleingedruckte. Wird das Honorar auf der Bruttomiete (inklusive Nebenkosten) oder auf der Nettomiete berechnet? Bei gleichem Prozentsatz ist die Nettobasis für Eigentümer günstiger [3]. Viele Verwaltungen rechnen zudem mit der Soll-Miete, also den vertraglich geschuldeten Mieten. Das Honorar fällt dann auch an, wenn ein Mieter nicht bezahlt [3].

Grundhonorar plus Einheiten: das übliche Modell im Stockwerkeigentum

Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft erzielt in der Regel keine Mieteinnahmen, auf die ein Prozentsatz angewendet werden könnte. Das Honorar setzt sich deshalb aus einem Grundbetrag für die Liegenschaft und einem Betrag pro Einheit zusammen. Bei grösseren Überbauungen sinkt der Betrag pro Einheit in der Regel [3]. Leistungen der Unterhalts- und Erneuerungsplanung sind gemäss Stockwerkeigentümerverband oft nicht im Pauschalhonorar enthalten [4].

Mietliegenschaft, Stockwerkeigentum, Gewerbe: die Unterschiede

Mietliegenschaftsverwaltung

Die Verwaltung handelt im Auftrag der Eigentümerschaft. Sie vermietet, schliesst Mietverträge ab, zieht Mieten ein, mahnt, erstellt Liegenschafts- und Nebenkostenabrechnungen, organisiert den Hauswart und beauftragt Reparaturen [1][6]. Laut UBS sind für ein vollständig vermietetes Mehrfamilienhaus 4 bis 5 Prozent des Mietzinses üblich, in Regionen mit tiefem Mietzinsniveau bis zu 7 Prozent [1]. Der Aufwand pro Wohnung ist ähnlich, die Mieten sind aber tiefer.

Stockwerkeigentumsverwaltung

Hier ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft Auftraggeberin. Die Versammlung bestellt den Verwalter und beaufsichtigt ihn (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Sie kann ihn jederzeit abberufen, vorbehältlich allfälliger Entschädigungsansprüche (Art. 712r Abs. 1 ZGB) [16]. Der Verwalter vollzieht die Beschlüsse, verteilt die gemeinschaftlichen Kosten, stellt Rechnung, zieht die Beiträge ein und verwaltet die Geldmittel (Art. 712s ZGB) [16]. Die Entschädigung des Verwalters gehört zu den gemeinschaftlichen Kosten. Diese tragen die Stockwerkeigentümer nach ihren Wertquoten (Art. 712h ZGB), soweit keine abweichende Regelung besteht [16]. In der Praxis kommen Versammlung, Protokoll, Budget, Jahresrechnung und die Verwaltung des Erneuerungsfonds hinzu [11][4].

Verwaltung von Gewerbeimmobilien

Bei Büro-, Retail- oder Gewerbeflächen ist die Bewirtschaftung oft anspruchsvoller. Typisch sind Geschäftsmietverträge mit Optionen und Indexklauseln, unterschiedliche Nebenkostenschlüssel und technische Anlagen [13]. Das Ausarbeiten umfangreicher Geschäftsmietverträge wird in der Zürcher Vertragsvorlage als separat zu vergütende Leistung aufgeführt [6]. Die gefundenen Preise stammen ausschliesslich aus Anbietertarifen: 4 bis 5 Prozent der Nettomieten oder ein Prozentsatz des Umsatzes [12] oder ein Fixpreis nach Aufwand [13]. Eine belastbare schweizweite Preisspanne für Gewerbeverwaltung konnten wir nicht finden.

Zürich und andere Regionen: Was sich belegen lässt

Für Zürich, Zug, Basel, Luzern, Bern oder die Westschweiz liegen keine verlässlichen, öffentlich zugänglichen Preisvergleiche vor. Wir nennen deshalb keine regionalen Durchschnittswerte.

Belegen lässt sich ein qualitativer Zusammenhang: Weil das Honorar meist prozentual von der Miete abhängt, bezahlen Eigentümer in Regionen mit hohen Mieten bei gleichem Prozentsatz mehr Franken. In Regionen mit tiefen Mieten werden dafür oft höhere Prozentsätze verlangt [1][2]. Ein Vergleich in Franken pro Wohnung und Jahr ist deshalb aussagekräftiger als der reine Prozentsatz.

Rechenbeispiele in Franken

Die folgenden Rechenbeispiele sind eigene, vereinfachte Illustrationen auf Basis der oben zitierten Spannen. Sie sind weder Offerten noch Marktdurchschnitte.

Beispiel 1: Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen

  • Annahmen: 8 Wohnungen, Nettomiete je 2’200 Franken pro Monat, voll vermietet, Honorar 4 bis 5 Prozent der Netto-Soll-Miete [1], eine Neuvermietung pro Jahr.
  • Jährliche Nettomieteinnahmen: 8 × 2’200 × 12 = 211’200 Franken
  • Honorar bei 4 Prozent: 8’448 Franken, mit 8,1 % MWST rund 9’132 Franken
  • Honorar bei 5 Prozent: 10’560 Franken, mit 8,1 % MWST rund 11’415 Franken
  • Neuvermietung, falls separat verrechnet: Annahme eine bis anderthalb Monatsmieten gemäss Anbieterangaben [14][15] = 2’200 bis 3’300 Franken zusätzlich

Zum Vergleich: Ein Vergleichsportal nennt für eine Mietliegenschaft mit 8 Wohnungen und 150’000 Franken Nettomieten jährliche Kosten von rund 5’000 bis 8’000 Franken ohne Neuvermietung [3].

Beispiel 2: Stockwerkeigentümergemeinschaft mit 12 Einheiten

  • Annahmen: 12 Wohnungen, 12 Garagenplätze, Grundhonorar 2’000 bis 2’500 Franken, 350 bis 500 Franken pro Einheit, 30 bis 50 Franken pro Garagenplatz [4].
  • Tiefer Wert: 2’000 + (12 × 350) + (12 × 30) = 6’560 Franken pro Jahr
  • Hoher Wert: 2’500 + (12 × 500) + (12 × 50) = 9’100 Franken pro Jahr
  • Pro Wohnung: rund 547 bis 758 Franken pro Jahr, jeweils zuzüglich MWST, falls die Verwaltung mehrwertsteuerpflichtig ist

Ein Vergleichsportal weist für eine Gemeinschaft mit 12 Wohnungen eine Offertenspanne von rund 4’000 bis 12’000 Franken aus [3]. Die Bandbreite zeigt, wie stark Leistungsumfang und Anbieter den Preis beeinflussen.

Beispiel 3: Eine einzelne vermietete Eigentumswohnung

  • Annahmen: Nettomiete 2’000 Franken pro Monat, also 24’000 Franken pro Jahr.
  • Bei 5 Prozent: 1’200 Franken pro Jahr
  • Bei einer Jahrespauschale von etwa einer Monatsmiete, wie sie ein Anbieter publiziert [12]: 2’000 Franken pro Jahr, also rund 8,3 Prozent der Miete

Bei Einzelobjekten fallen Pauschalen und Mindesthonorare deshalb stärker ins Gewicht.

Was im Honorar enthalten ist und was nicht

Die gemeinsam von HEV Zürich, SVIT Zürich und VZI herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen zum Bewirtschaftungsvertrag (Ausgabe 2019) zeigen, wie ein Standardmandat aufgebaut sein kann [6]. Ihr eigener Vertrag kann davon abweichen.

In der Vorlage im vereinbarten Honorar enthalten [6]:

  • Vermietung mit geeigneter Insertion und Einholen von Auskünften über Mietinteressenten
  • Abschluss, Erneuerung und Kündigung von Mietverträgen, Mietzinsdepots
  • Wohnungsabnahmen und -übergaben mit Protokoll
  • Mietzinsinkasso, Mahnwesen, Zahlungsverkehr
  • Liegenschaftsbuchhaltung, Heiz- und Nebenkostenabrechnung
  • Anstellung und Kontrolle des Hauswarts, Lohnabrechnung
  • Regelmässige Kontrollbesuche, Reparaturaufträge im Rahmen der Kompetenz
  • Versicherungs- und Serviceverträge, Schadenfälle

In der Vorlage separat verrechnet [6]:

  • Erstvermietungshonorar bei Wiedervermietung, Höhe nach Vereinbarung
  • Umfangreiche oder komplexe Sanierungen und Umbauten
  • Vertretung vor Schlichtungsbehörde, Gericht und Behörden, Betreibungsbegehren
  • Umfangreiche Geschäftsmietverträge, generelle Mietzinsanpassungen
  • Mehrjahresbudgets, Investitionsplanung, Kennzahlen
  • Schriftlicher Bericht zur Liegenschaftsrechnung, Hypothekenverwaltung

Zusätzlich weist UBS darauf hin, dass das Verwaltungshonorar die Organisation des Hauswarts umfasst, nicht aber dessen Leistungen und Sozialabgaben [1].

Zusatzkosten, auf die Sie achten sollten

  • Einrichtungsentschädigung: Für die Aktenübernahme und das Einrichten des Mandats kann eine einmalige Entschädigung anfallen, pauschal oder nach Aufwand [6].
  • Drittkosten: Inserate, Betreibungs- und Steuerauskünfte, Porto, Bankspesen, Formulare, Gerichts- und Anwaltskosten [6].
  • Mehrwertsteuer: Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent (Art. 25 MWSTG) [7][8]. Unternehmen mit weniger als 100’000 Franken steuerbarem Jahresumsatz sind von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG) [7]. Kleine Verwaltungen rechnen daher unter Umständen ohne MWST ab. Am 29. November 2026 wird über eine Erhöhung des Normalsatzes von 8,1 auf 8,5 Prozent abgestimmt. Sie könnte Anfang 2028 in Kraft treten (Mitteilung des Bundesrats) [8].
  • Mindesthonorar und Indexierung: Die Zürcher Vorlage sieht vor, dass das nach zwölf Monaten verrechnete Honorar als Mindesthonorar gilt und Pauschalen an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden können [6].
  • Entschädigung bei vorzeitiger Auflösung: Die Vorlage nennt 1 Prozent der Brutto-Soll-Miete für die Restdauer bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, auch beim Verkauf der Liegenschaft [6].
  • Datenmigration beim Wechsel: Aufbereitete Daten oder Hilfe bei der Migration können zusätzlich kosten [6].

Vertragsdauer und Kündigung

Das Bundesgericht ordnet Verträge über die Verwaltung von Liegenschaften dem Auftragsrecht zu (BGE 106 II 157) [10]. Nach Art. 404 OR kann ein Auftrag von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Erfolgt dies zur Unzeit, ist der zurücktretende Teil zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet [9]. Ob vertraglich fixierte Kündigungstermine und Entschädigungen bei Liegenschaftsverwaltungen durchsetzbar sind, wird in der Lehre unterschiedlich beurteilt [20].

In der Praxis sieht die Zürcher Vorlage eine Kündigung mit sechs Monaten Frist auf Ende eines Kalenderjahres vor [6]. Bei Stockwerkeigentum sind laut einem Vergleichsportal drei bis sechs Monate auf Ende des Geschäftsjahres verbreitet [11]. Für die Gemeinschaft gilt zusätzlich Art. 712r ZGB [16]. Bei Unklarheiten lohnt sich eine rechtliche Beratung.

Checkliste: So wählen Sie eine Immobilienverwaltung

  • ☐ Offerte mit klarer Berechnungsbasis: netto oder brutto, Soll- oder Ist-Miete
  • ☐ Angabe, ob Preise inklusive oder exklusive MWST gelten
  • ☐ Vollständiger Leistungsbeschrieb mit allen Zusatzleistungen und deren Preisen
  • ☐ Honorar für Erst- und Neuvermietungen schriftlich festgehalten
  • ☐ Finanzkompetenz der Verwaltung pro Auftrag definiert
  • ☐ Regelung zu Mindesthonorar, Indexierung und Einrichtungsentschädigung
  • ☐ Kündigungsfrist, Kündigungstermin und Entschädigung bei vorzeitiger Auflösung
  • ☐ Reporting: Häufigkeit, Form, Zugang zu einem Eigentümerportal
  • ☐ Erreichbarkeit und Notfalldienst
  • ☐ Erfahrung mit Ihrer Objektart und Region, Referenzen
  • ☐ Fachverband und Ausbildung des Teams
  • ☐ Mindestens zwei bis drei vergleichbare Offerten

Häufige Fragen

Wie viel Prozent verlangt eine Immobilienverwaltung in der Schweiz?

Für voll vermietete Mehrfamilienhäuser nennen Banken und Ratgeber meist 4 bis 5 Prozent der Mieteinnahmen, in Regionen mit tiefen Mieten bis 6 oder 7 Prozent [1][2]. Das sind Orientierungswerte. Einen verbindlichen Satz oder eine amtliche Statistik gibt es nicht.

Was kostet die Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft?

Der Schweizer Stockwerkeigentümerverband nennt ein Grundhonorar von rund 2’000 bis 2’500 Franken pro Jahr und 350 bis 500 Franken pro Einheit [4]. Für eine Gemeinschaft mit 12 Wohnungen ergibt das in unserem Rechenbeispiel rund 6’500 bis 9’100 Franken pro Jahr.

Ist eine Neuvermietung im Honorar enthalten?

Das hängt vom Vertrag ab. In der Zürcher Vorlage löst eine Wiedervermietung ein separat zu vereinbarendes Erstvermietungshonorar aus [6]. Einzelne Anbieter nennen dafür eine bis anderthalb Monatsmieten [14][15].

Darf ich die Verwaltungskosten auf die Mieter überwälzen?

Das ordentliche Verwaltungshonorar nicht. Über die Nebenkosten anrechenbar ist nur der Verwaltungsaufwand für die Nebenkostenabrechnung (Art. 4 Abs. 3 VMWG). Bei der Heizung kommt die damit verbundene Verwaltungsarbeit hinzu (Art. 5 VMWG) [17].

Kann ich meine Verwaltung jederzeit wechseln?

Grundsätzlich ja, denn der Vertrag untersteht dem Auftragsrecht (Art. 404 OR) [9][10]. Eine Kündigung zur Unzeit kann aber Schadenersatz auslösen, und Verträge sehen oft Entschädigungen vor [6]. Planen Sie einen Wechsel idealerweise auf das Ende einer Abrechnungsperiode.

Fazit: Vergleichen lohnt sich

Die Kosten einer Immobilienverwaltung in der Schweiz lassen sich gut eingrenzen. Bei Mietliegenschaften sind es meist einige Prozent der Mieteinnahmen, bei Stockwerkeigentum ein Grundhonorar plus Einheitspauschale. Den Unterschied zwischen zwei Offerten machen aber oft die Details: Berechnungsbasis, Zusatzhonorare, Mehrwertsteuer und Vertragsbedingungen. Holen Sie mehrere Offerten ein, vergleichen Sie die Kosten in Franken pro Einheit und prüfen Sie den Leistungsbeschrieb genau.

Auf SwissImmoMap.ch finden Sie Immobilienverwaltungen im Kanton Zürich. Vergleichen Sie Anbieter und deren Schwerpunkte, und kontaktieren Sie die Verwaltungen, die zu Ihrer Liegenschaft passen. Die im Verzeichnis aufgeführten Unternehmen sind keine Preisempfehlung: Ihre Honorare sind nicht Grundlage der Rechenbeispiele in diesem Ratgeber und wurden nicht verglichen.

Quellen

  1. UBS: Mehrfamilienhaus verwalten – selbst oder professionell?
  2. myky: Liegenschaftsverwaltung – Aufgaben, Kosten und Tipps (aktualisiert 27.2.2024)
  3. Gryps: Kosten einer Immobilienverwaltung
  4. Schweizer Stockwerkeigentümerverband: Kommentiertes Pflichtenheft Verwaltung StWE (PDF, 03/2024)
  5. WEKO: Die WEKO setzt den Tarifempfehlungen der Immobilienbranche in Neuenburg ein Ende (Medienmitteilung, 12.7.2012)
  6. HEV Zürich, SVIT Zürich, VZI: Allgemeine Bedingungen zum Bewirtschaftungsvertrag, Ausgabe 2019 (PDF)
  7. Fedlex: Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), SR 641.20, Art. 10 und 25
  8. ESTV: Schweizer Mehrwertsteuersätze
  9. Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 257a, 257b, 394, 404
  10. Bundesgericht: BGE 106 II 157 vom 20.5.1980 – Vertrag über die Verwaltung von Liegenschaften
  11. Gryps: Verwaltung für Stockwerkeigentum
  12. Immopart AG: Tarife – Anbietertarif
  13. resonus immobilien (Bern, Thun, Interlaken): Gewerbe – Anbietertarif
  14. immo-argo (Zentralschweiz): Erstvermietung – Anbieterangabe
  15. BoVita Liegenschaftsverwaltung: Was kostet eine Liegenschaftsverwaltung in der Schweiz? (aktualisiert 3.7.2026) – Anbieterangabe
  16. Fedlex: Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 712h, 712m, 712r, 712s
  17. Fedlex: Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), SR 221.213.11, Art. 4 und 5
  18. Mieterinnen- und Mieterverband: Merkblatt Zulässige und unzulässige Nebenkosten, 2026 (PDF)
  19. comparis: Nebenkostenabrechnung Schweiz
  20. LAW.CH / Bürgi Nägeli Rechtsanwälte: Liegenschaftenverwaltungsvertrag – Beendigung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung. Angaben ohne Gewähr; massgebend sind die jeweils aktuellen Rechtsgrundlagen.

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